Dienstag, 18. Dezember 2018

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value"

Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16 

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im Klageregister veröffentlicht worden.

Sachverhalt:

Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value" auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird das Sondervermögen abgewickelt.

Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.

Bisheriger Prozessverlauf:


Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2016, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen Haftung aus § 127 des zum 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren unstatthaft begehrt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind. Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Beschluss vom 28. April 2014 - 2-21 OH 2/14
OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 Kap 1/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung

(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
[…]

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
[…]
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
[…]

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
[…]
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.ähnliche geschäftliche Kontakte.
[…]

Karlsruhe, den 18. Dezember 2018

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