Dienstag, 19. November 2019

vzbv: Musterverfahren gegen VW geht weiter

Im Prozess der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG hat am Montag der zweite Verhandlungstermin stattgefunden. Eine Entscheidung zur Sache hat das Oberlandesgericht Braunschweig erwartungsgemäß noch nicht getroffen und erneut auf einen Vergleich gedrängt. 

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Das Gericht fordert Volkswagen erneut und nachdrücklich auf, zeitnah über die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zu entscheiden.  

- Die Richter setzen auf schnelle Erledigung und kündigen einen zügigen dritten Termin an, falls keine Vergleichsverhandlungen zu Stande kommen. 

- Zu den wichtigsten Ansprüchen hat das Gericht sich noch nicht abschließend geäußert.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist weiterhin optimistisch, dass Verbraucher am Ende ihren Schaden ersetzt bekommen. Der Senat machte klar, dass es zum jetzigen Zeitpunkt kein Teilurteil über einzelne Fragen fällen wird. Das hält der vzbv für sehr sinnvoll, weil der Prozess ansonsten zerfasern würde. Kommt kein Vergleich zu Stande, will das OLG Braunschweig den Prozess mit aller Kraft schnell zu Ende führen. 

Was außerdem noch wichtig ist: 

- Sie müssen jetzt nichts unternehmen. Das Register für die Musterfeststellungsklage gegen VW ist geschlossen. Anmeldungen und Abmeldungen sind nicht mehr möglich. Änderungen von Namen oder Anschrift sind weiterhin möglich. 

- Wir werden Sie weiterhin über den Verlauf des Verfahrens informieren. 

- Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Rudi-Dutschke-Straße 17
10969 Berlin

Quelle: vzbv

Dienstag, 1. Oktober 2019

vzbv: Musterfeststellungsklage gegen VW – das ist heute passiert

Pressemitteilung vom 30. September 2019

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet vom ersten Verhandlungstag. Was Sie jetzt wissen müssen:

- Das Oberlandesgericht Braunschweig sieht die Klage als zulässig an.

- Nach seiner vorläufigen Einschätzung kommen Schadensersatzsprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ernsthaft in Betracht.

- Bitte beachten Sie, dass heute bis 24 Uhr die letzte Möglichkeit besteht, eine erfolgte Anmeldung aus dem Klageregister wieder zurückzunehmen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich ausführlich mit der Zulässigkeit der insgesamt über 50 Anträge befasst. Es hält die vom vzbv eingereichte Musterfeststellungklage für grundsätzlich zulässig. Die Richter setzten sich zum Auftakt des Verfahrens ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) auseinander. Zudem stellten sie ihre vorläufige Einschätzung zur Begründetheit dar. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten komme eher nicht in Betracht, soweit Volkswagen nicht direkt an Verbraucher verkauft habe. Man werde aber Ansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung sehr ernsthaft prüfen.

Die Richter forderten insbesondere Volkswagen auf, die Möglichkeit eines Vergleichs zu prüfen. Dazu sollen aktuelle Zahlen und Auszüge aus dem vom Bundesamt für Justiz geführten Register angefordert werden.

Was Sie jetzt bedenken müssen


Im Klageregister angemeldete Verbraucher müssen sich heute bis 24 Uhr entscheiden, ob sie weiter bei der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen. Das Register wird mit Ablauf des 30. Septembers geschlossen. Das entsprechende Formular für die Abmeldung finden Sie hier. Bleiben Sie dabei, gilt ein späteres Urteil auch für Sie, und zwar sowohl bei einem positiven Urteil als auch bei einem negativen. Kommt es hingegen zu einem Vergleich, wird jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit, den Vergleich abzulehnen. Lehnt sie nicht ab, profitiert sie vom Inhalt eines zustandegekommenen Vergleichs.

Was sich geändert hat

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich der Bedarf ergeben, einige Anträge aus rechtstechnischen Gründen leicht umzuformulieren. Im Kern hat sich für Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch aber nichts geändert.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Fortgesetzt wird die mündliche Verhandlung am 18. November 2019. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Mittwoch, 18. September 2019

vzbv: Am 30. September startet die mündliche Verhandlung der VW-Klage

Mitteilung der vzbv

Der Prozess der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Volkswagen AG nimmt Fahrt auf. Der erste Termin der mündlichen Verhandlung findet am Montag, 30. September 2019, um 10 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig statt. Es werden voraussichtlich zunächst Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Klageanträge besprochen.


Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird Ihnen nach Ende dieses Termins einen weiteren News-Alert zusenden.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die vorhandenen Sitzplätze sind aber begrenzt. Verfolgen Sie daher auch die Medienberichterstattung, um über aktuelle Entwicklungen schnell informiert zu sein! Das OLG Braunschweig hat bereits einen zweiten Termin für den 18. November 2019 angesetzt. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen.

Medienberichte und Veröffentlichungen von Rechtsanwaltskanzleien, nach denen die Musterfeststellungsklage ihr Ziel verfehlen könne, sorgten zuletzt für Missverständnisse. Anlass dafür war ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts in Braunschweig. Darin ging es unter anderem um „Ansprüche dem Grunde nach“ und die Beteiligung ausländischer Verbraucherinnen und Verbraucher.

Licht ins Dunkel der juristischen Feinheiten bringen die in der Sache vom vzbv beauftragten Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco Rogert und Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei R|U|S|S Litigation in diesem Interview.

Was für Sie außerdem noch wichtig ist:

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin im Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden, um sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.*

Der Tag der mündlichen Verhandlung selbst – also der 30. September 2019 – ist der letzte Termin, zu dem man sich aus dem Register abmelden kann.
Die entsprechenden Formulare für die An- und Abmeldung finden Sie hier auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Der vzbv wird unmittelbar im Anschluss an die erste Sitzung am OLG Braunschweig über deren Verlauf berichten. Angemeldete Verbraucher können dann entscheiden, ob sie weiter bei der Musterklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird mit Ablauf des 30. September geschlossen. Bleiben Sie mit dabei, gilt ein späteres Urteil auch für Sie. Das ist bei einem negativen Urteil genauso wie bei einem positiven. Kommt es zu einem Vergleich, wird hingegen jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit einen solchen abzulehnen. Lehnt sie nicht ab, profitiert sie vom Inhalt des Vergleichs.

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv


* Am Tag vor dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung besteht nach dem Musterfeststellungsklagen-Gesetz die letzte Möglichkeit für Verbraucher, sich in das Register einzutragen. Da dieser Tag mit dem 29. September 2019 auf einen Sonntag fällt, ist unter Juristen umstritten, welche Auswirkungen dies auf den Fristablauf hat. Einige meinen sogar, dass deswegen die Frist bereits am Freitag den 27. September 2019 ablaufen könnte. Es ist daher sinnvoll, die Anmeldung so früh wie möglich zu erledigen.

Freitag, 17. Mai 2019

vzbv: Klage gegen VW wird am 30. September verhandelt

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den ersten Termin der mündlichen Verhandlung der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Volkswagen AG festgelegt. Die Verhandlung findet am Montag, den 30. September 2019, um 10.00 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig statt.

Was Sie jetzt wissen müssen:
  • Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin im Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden, um sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.*
  • Der Tag der mündlichen Verhandlung selbst - also der 30. September 2019 - ist der letzte Termin, zu dem man seine Anmeldung für das Register zurücknehmen kann.
  • Der vzbv wird unmittelbar im Anschluss an die erste Verhandlungssitzung am OLG Braunschweig über deren Verlauf berichten.

Angemeldete Verbraucher können dann entscheiden, ob sie weiter bei der Musterklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird anschließend geschlossen. Bleiben sie mit dabei, gilt ein gefälltes Urteil auch für sie. Das ist bei einem negativen Urteil genauso wie bei einem positiven. Kommt es zu einem Vergleich, wird hingegen jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit ihn abzulehnen.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen. Wir werden Ihnen nach Ende der mündlichen Verhandlung einen weiteren News-Alert zusenden. Verfolgen Sie auch die Medienberichterstattung!

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv


* Nach dem Gesetz zur Musterfeststellungsklage besteht am Tag vor der mündlichen Verhandlung die letzte Möglichkeit, einen Anspruch im Klageregister anzumelden. Da es sich in diesem Fall um einen Sonntag handelt, sollte sich das Fristende nach Auffassung des vzbv aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Fristenberechnung auf den Montag verschieben. Zur Sicherheit sollte man sich allerdings spätestens am Sonntag anmelden. Eine deutlich frühere Anmeldung ist möglich und sinnvoll, da für eine etwaige Abmeldung das Geschäftszeichen des Bundesamtes für Justiz benötigt wird. Die Mitteilung des Geschäftszeichens erreicht Angemeldete mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung.

Donnerstag, 28. März 2019

OLG Stuttgart lehnt derzeit die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG ab

Pressemitteilung des OLG Stuttgart

Kurzbeschreibung:

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat heute entschieden, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2017 eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG unzulässig ist und derzeit kein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz durchgeführt werden kann.

Dem liegt zugrunde, dass beim Landgericht Stuttgart in den Jahren 2016 und 2017 eine Vielzahl von Schadensersatzklagen von Aktionären eingegangen waren, die der Porsche Automobil Holding SE (PSE) vorwarfen, sog. Ad-hoc-Meldungen zu den seit 2008 verwendeten Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Volkswagen (VW)-Konzerns unterlassen zu haben. Die Kläger hätten aufgrund der unterlassenen Mitteilungen über die kursrelevanten Vorgänge um den Diesel-Abgasskandal und seine Aufklärung in den Jahren 2014/2015 Aktien zu teuer erworben, so dass Kursdifferenzschäden von bis zu 1 Milliarde Euro eingetreten seien.

Zu diesen Fragestellungen hatte das Landgericht im Mai 2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart einen im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 vorgelegt. Darin wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, inwieweit die PSE als Holding und Mehrheitsgesellschafterin neben der VW-AG wegen dieser Vorgänge im Unternehmen der VW-AG selbständig ad-hoc-pflichtig sei und inwieweit Kenntnisse im VW-Konzern, insbesondere beim damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn, damals zugleich Vorstandsvorsitzender bei der PSE, auch der PSE zugerechnet werden können.

Bereits 2016 wurde mit einem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig wegen zahlreicher Klagen gegen die Volkswagen AG ein Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleitet, in dem vergleichbare Vorwürfe geklärt werden sollen, dass auch die VW-AG u.a. gebotene Ad-hoc-Mitteilungen über diese Vorgänge unterlassen habe.

Damit war die schon von den Parteien in den Stuttgarter Prozessen und vom Landgericht erörterte Frage aufgeworfen, ob der Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die im Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) angeordnete Sperrwirkung eines früher eingeleiteten Musterverfahrens entgegensteht. Nach den §§ 7, 8 KapMuG kann kein zweites Musterverfahren eingeleitet werden, wenn die Ausgangsprozesse bereits im Hinblick auf die in einem anhängigen Musterverfahren zu klärenden Fragen, sog. Feststellungsziele, auszusetzen wären, weil diese Fragen auch für die Entscheidung in den weiteren Ausgangsprozessen relevant sind.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat schon 2018 in mehreren Beschlüssen (vom 15.06.2018 und vom 23.10.2018) entschieden, dass auch Klagen gegen die PSE wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen von den Feststellungszielen vor dem Oberlandesgericht Braunschweig abhängen und deshalb nicht dieselben Fragestellungen um die Vorgänge bei VW in einem zweiten Musterverfahren geklärt werden dürfen.

In Übereinstimmung damit hat heute auch der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden, dass die Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart bereits im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen wären und deshalb die Durchführung eines weiteren Musterverfahrens gesperrt ist. Das KapMuG bezweckt eine Bündelung der Verfahren, um sich widersprechende Entscheidungen und doppelten Aufwand etwa für eine Beweisaufnahme zu vermeiden. Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, dass es in den Verfahren in Stuttgart und Braunschweig um Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf unterschiedliche Wertpapiere zweier Emittenten (PSE und VW) geht. Bei beiden ist der Lebenssachverhalt jedenfalls insoweit identisch, als es einheitlich um die klärungsbedürftigen Vorgänge im Unternehmen der VW-AG geht und dazu dieselben Rechtsfragen zu beantworten sind. Der Senat sieht insoweit eine beachtliche Schnittmenge von Sach- und Rechtsfragen, die sich in beiden Musterverfahren stellen.

Soweit darüber hinaus in Bezug auf die PSE zusätzliche Gesichtspunkte zu beantworten sein sollten, die Voraussetzung dafür wären, dass PSE als Mutterunternehmen für die Vorgänge bei der Tochter VW haftet, so kommt eine Klärung in einem Musterverfahren in Stuttgart erst dann in Betracht, wenn das Musterverfahren in Braunschweig rechtskräftig abgeschlossen ist und sich nach dessen Ergebnis diese zusätzlichen Fragen weiterhin stellen. Auch in diesem Punkt teilt der 20. Zivilsenat die Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Bei den ausschließlich die PSE betreffenden Rechtsfragen handelt es sich z.B. um solche zu einer eigenen Ad-hoc-Pflicht einer Muttergesellschaft über Insiderinformationen aus der Sphäre der Tochtergesellschaft oder zur Zurechnung von Kenntnissen und Versäumnissen der Tochtergesellschaft und ihres Vorstands.

In zwei weiteren Verfahren, in denen ausschließlich Fragen zur örtlichen Zuständigkeit für Anleger-Klagen gegen VW und PSE vorgelegt waren, hat der Senat ebenfalls mit heute verkündeten Beschlüssen die Durchführung zusätzlicher Musterverfahren wegen der Sperrwirkung durch das Braunschweiger Musterverfahren für unzulässig erklärt.

Der Senat hat gegen diese Entscheidungen jeweils die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart: 22 AR 1/17
OLG Stuttgart: 20 Kap 2/17, 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17


Relevante Vorschriften:

Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 KapMuG Aussetzung
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

Donnerstag, 14. Februar 2019

Erste Musterfeststellungsklage beim OLG Frankfurt am Main: Klage gegen Ratingagentur im Anlagebetrugsfall FuBus

Mit der ersten Musterfeststellungsklage vor dem OLG Frankfurt am Main soll geklärt werden, ob Verbrauchern, die im Vertrauen auf Top-Bewertungen seitens der Musterbeklagten Schuldverschreibungen erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen.

Musterklägerin ist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.. Sie nimmt die Bisnode Deutschland GmbH als Musterbeklagte in Anspruch. Die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, bewerten bzw. bewerteten u.a. Unternehmen. In den Jahren 2011-2013 vergaben sie an die Unternehmen Future Business KGaA (FuBus), Provasus AG sowie ecoConsort AG sog. "Top-Ratings" mit einer Ratingnote "1" und bestätigten schriftlich, dass alle drei Unternehmen "zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands" gehören. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem darauf, dass diese Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügten.

Die drei Unternehmen fungierten als Emmissionshäuser. Sie refinanzierten sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen. Zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte nutzten sie die Bewertungen der Musterbeklagten bzw. der Rechtsvorgängerin. Über alle drei Unternehmen wurde im April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.

In dem Musterfeststellungsverfahren soll geklärt werden, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der drei Unternehmen erworben haben, Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Bewertungen in den "Top-Ratings" zustehen. Es werden drei Hauptfeststellungsziele und 189 Unterfeststellungsziele verfolgt.

Das Oberlandesgericht wird zunächst darüber entscheiden, ob eine öffentliche Bekanntmachung in dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register für Musterfeststellungsklagen erfolgen wird (§ 607 ZPO).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2019 vom 7. Februar 2019