Donnerstag, 29. April 2010

Entschädigung für ehemalige Converium-Aktionäre

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

- US-Börsenaufsicht erreicht Entschädigungszahlung in Höhe von US-$ 25 Mio.
- Betroffene (ehemalige) Converium-Aktionäre müssen Ansprüche fristgerecht anmelden

Auch europäische Anleger, die Aktien oder Aktienzertifikate (American Depositary Shares) des Rückversicherungsunternehmens Converium Holding AG, Zürich, in den Jahren 2001 bis 2005 gekauft haben, können auf Entschädigung hoffen. Sie profitieren dabei von einer Klage der US-amerikanischen Börsensaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (SEC). Die Firma Converium firmiert inzwischen nach Übernahme durch den französische Konzern SCOR als SCOR Holding (Switzerland) AG.

Die SEC hatte gegen die Zurich Financial Services („Zurich“) mit dem Argument geklagt, dass Zurich die fehlerhafte Kapitalmarktinformation durch Converium (übertriebene Darstellung der finanziellen Performance durch begrenzte Rückversicherungstransaktionen) unterstützt habe. Die SEC war damit erfolgreich. Zurich wurde in den USA zu einer Zahlung in Höhe von USD 25.000.001 verurteilt.

Dieser Betrag zuzüglich auflaufender Zinsen bildet den Entschädigungsfonds („Fair Fund“), der an die anspruchsberechtigten Aktionäre ausgezahlt werden soll. Die Verteilung der Gelder soll etwa neun Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Ansprüchen erfolgen.

Um eine Entschädigungszahlung zu erhalten, muss der betreffende (ehemalige) Aktionäre zum einen anspruchsberechtigt sein und zum anderen seine Ansprüche auch fristgerecht anmelde.

Anspruchsberechtigt sind:
- Käufer von Converium-Stammaktien, die diese in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Schweizer Börsen am 4. November 2005 gekauft haben und
- Käufer von Aktienzertifikaten, sog. American Depositary Shares (ADSs), die diese in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zur Öffnung der US-Börsen am 4. November 2005 gekauft haben,

Weitere Voraussetzung ist, dass diese Käufer auch noch am 4. November 2005 Inhaber der Aktien bzw. Zertifikate waren.

Anspruchsberechtigte müssen bei dem Anspruchsverwalter (Claims Administrator) einen vollständig ausgefüllten Anspruchsnachweis einreichen. Die Frist hierfür läuft am 6. Oktober 2010 aus. Anspruchsformulare sind auf den Webseiten www.ZurichSECsettlement.com oder www.sec.gov zu finden.

Die Höhe einer möglichen Entschädigungszahlung richtet sich nach der Anzahl und der Höhe der eingereichten wirksamen Ansprüche, nach der Anzahl der gekauften Converium-Stammaktien oder –Aktienzertifikate sowie nach dem Zeitpunkt, an dem diese gekauft oder verkauft wurden.

ARENDTS ANWÄLTE
Perlacher Str. 68
82031 Grünwald

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