Freitag, 24. Mai 2024

Verbraucherzentrale Sachsen: KLAGEREGISTER FÜR AMAZON PRIME-SAMMELKLAGE GEÖFFNET

Pressemitteilung vom 23. Mai 2024

Kund*innen mit Prime-Abo können sich ab sofort anmelden

Wer vor dem 5. Februar 2024 ein Abo bei Amazon Prime hatte, kann sich seit heute für die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen anmelden. Amazon hatte im Februar die Werbequote in seinem Streaming-Dienst „Prime Video“ erhöht und einige Funktionen gestrichen. Den Betroffenen bot das Unternehmen an, gegen eine monatliche Zahlung von 2,99 Euro den Vertrag mit der bisherigen Werbequote weiterzuführen.

„Solche Änderungen innerhalb eines laufenden Vertrages sind nur mit Zustimmung der Verbraucher möglich“, sagte Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wir halten sie deshalb für rechtswidrig. Andere Streamingdienste machen vor, wie es richtig geht und fragen ihre Kunden vorher.“

Amazon hingegen zog es aber vor, die Änderungen einseitig und eigenmächtig vorzunehmen. Die sächsischen Verbraucherschützer*innen entschieden sich deshalb für die Einreichung einer Schadensersatz-Sammelklage. Auf diesem Weg bekommen die angemeldeten Verbraucher*innen im Erfolgsfall ihr Geld aufs Konto zurück.
Wer sich der Klage anschließen kann

Der Sammelklage können sich alle Nutzer*innen anschließen, die vor dem 5. Februar ein Amazon-Prime-Abo hatten und es bezahlt haben. „Das gilt sowohl für Amazon-Kunden, die das Zusatz-Abo abgeschlossen haben, als auch für Kunden, die nichts getan haben“, so Hummel. „Man muss den Video-Dienst nicht genutzt haben, das Abo muss auch nicht mehr bestehen. Auf ein Jahr gerechnet geht es um etwa 36 Euro und wir rechnen mit einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren. Am Ende können also mehrere Jahre zusammenkommen.“

Die Anmeldung ist beim Bundesamt für Justiz möglich. Wer die Anmeldung nicht selbst vornehmen möchte, kann die Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen in Anspruch nehmen. Termine können online oder telefonisch unter 0341 - 696 2929 vereinbart werden.

Verbraucherzentrale Sachsen: Sammelklage gegen Amazon geplant

Pressemitteilung vom 5. Februar 2024

Verbraucherzentrale Sachsen hält Einführung von Werbung beim Streamingdienst Prime Video für rechtswidrig

Millionen von Prime-Kunden erhielten Anfang Januar die Ankündigung, dass Amazon für sein Video-Streaming-Angebot zum heutigen 5. Februar Werbung einführen wird. Wer das vermeiden und weiterhin werbefrei streamen möchte, kann für 2,99 Euro eine Art Zusatz-Abo abschließen und das Angebot ohne Werbung nutzen. Allen anderen bleibt nur die Möglichkeit, die Werbeunterbrechungen in Filmen und Serien zu erdulden.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen handelt es sich hierbei um eine einseitige Anpassung in bestehenden Verträgen, für der Anbieter eigentlich die Zustimmung seiner Abonnent*innen hätte einholen müssen.

„Wir halten diese Art der Einführung daher für rechtswidrig und planen eine Sammelklage für alle Betroffenen“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Das Ganze wurde der Kundschaft einfach per E-Mail nach Gutsherrenart mitgeteilt, ohne eine Zustimmung einzuholen. So geht es nicht!“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen bereits abgemahnt, es lenkte aber nicht ein. Neben der Klage auf Unterlassung durch den vzbv kommt nun zusätzlich auch eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen auf den Weltkonzern zu. Bei dieser können sich Betroffene nach der Einreichung anmelden und bekommen im Erfolgsfall ihre Kosten zurückerstattet.

„Wir sprechen hier von etwa 36 Euro pro Jahr“, sagt Hummel. „Über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann sich das durchaus lohnen. Wir rechnen mit mehreren Jahren Verfahrensdauer und informieren, sobald man sich anmelden kann.“

Freitag, 22. Dezember 2023

DSW: Klage für mehr als 13.000 Wirecard-Anleger eingereicht

Pressemitteilung der DSW

Düsseldorf/Frankfurt/Rotterdam, 22. Dezember 2023 – Vor rund drei Jahren hat die DSW gemeinsam mit den Rechtsanwaltskanzleien Nieding + Barth aus Frankfurt sowie AKD aus Rotterdam ein niederländisches Stiftungsmodell entwickelt und umgesetzt, das es geschädigten Anlegern der Wirecard AG ohne Kostenrisiko ermöglichen sollte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Heute können wir Vollzug vermelden. Die Wirecard-Klage gegen EY Deutschland und EY Global wurde heute beim Landgericht München eingereicht. Sie umfasst 5.579 Seiten reiner Klageschriftsatz plus rund 75.000 Seiten Anlagen, zusammen über 80.000 Blatt Umfang.

Die Klage enthält Schadensersatzforderungen für mehr als 13.000 institutionelle und private Investoren mit einem Klagevolumen von über 700 Millionen Euro.

Aufgrund der Einbindung britischer Prozessfinanzier haben die Investoren dabei keinerlei Kostenrisiko. Lediglich im Erfolgsfall hat der Finanzierer Anspruch auf einen Teil des mittels eines Urteils oder Vergleichs erzielten Erlöses.

Es dürfte sich damit um eine der größten Schadensersatzklagen gegen eine der „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften überhaupt handeln. Über den Fortgang dieses Großverfahrens werden wir regelmäßig berichten.

Neben der verjährungshemmenden Klage dient die Stiftung als internationale Vergleichsplattform für die betroffenen Anleger und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY, um die gesamte Angelegenheit möglichst zügig einer sachgerechten Erledigung zuzuführen.

Dienstag, 13. Juli 2021

BGH: Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

Pressemitteilung Nr. 127/2021

Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20

Der II. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso zulässig ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) registriert. Auf einer von ihr betriebenen Webseite warb sie dafür, Ansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Rückzahlung des Flugpreises gesammelt über sie geltend zu machen. Den Kunden sollten keine Kosten entstehen, die Klägerin im Erfolgsfall 35% der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten.

Aus abgetretenem Recht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche von insgesamt sieben Kunden gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Air Berlin eingeklagt, da er verspätet Insolvenzantrag gestellt habe. Die Kunden haben zwischen Mai und Juli 2017 Flüge bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchgeführt wurden.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin von ihrer Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Vom Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG werden Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden.

Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen sind. Bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierten Würdigung erfasst der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.

Der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht nach § 4 RDG verboten. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Da der Klägerin mit dem Sammelklage-Inkasso kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Last fiel, war die zwischen den Kunden von Air Berlin und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden können.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - Anwendungsbereich


(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

[…]

§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). […]

§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

[…]

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin – Urteil vom 31. Juli 2019 – 26 O 355/18

Kammgericht – Urteil vom 3. April 2020 – 14 U 156/19

Karlsruhe, den 13. Juli 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Freitag, 14. Februar 2020

vzbv: VW lässt Vergleichsverhandlungen platzen – vzbv führt Verfahren gegen VW weiter

Die Vergleichsverhandlungen zwischen Volkswagen und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wurden abgebrochen. Der vzbv wird den Prozess fortführen. VW hat unterdessen angekündigt, den angemeldeten Verbrauchern Einmalzahlungen anzubieten.

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Verbraucher, die sich beim Klageregister angemeldet haben, müssen jetzt noch nichts unternehmen.
Der vzbv wird den Prozess vor dem Oberlandesgericht Brauschweig fortführen und Sie weiterhin informieren.

- Die Musterklage zeigt einen positiven Effekt: Volkswagen kündigt Entschädigungen für die angemeldeten Verbraucher an. Über die Einzelheiten ist noch nichts bekannt.

Über den heutigen Abbruch der Verhandlungen durch Volkswagen ist der vzbv irritiert. Es wurde berichtet, dass die Gespräche an zu hohen Honorarforderungen gescheitert seien. vzbv-Vorstand Klaus Müller stellte klar: „Eine Abwicklung durch unsere Anwälte war für den vzbv nicht zwingend, noch vor zwei Tagen haben wir einen Alternativvorschlag unterbreitet.” VW hatte in seinem letzten Angebot zudem die Übernahme von Abwicklungskosten in Höhe von 50 Millionen Euro in Aussicht gestellt.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen.de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Donnerstag, 2. Januar 2020

Dieselgate: vzbv und VW nehmen Gespräche über möglichen Vergleich auf

Gemeinsames Ziel von Verbraucherzentrale Bundesverband und Volkswagen ist eine pragmatische Lösung im Sinne der Kunden. Die Gespräche befinden sich in einem sehr frühen Stadium. Ob es zu einem Vergleich kommt, ist offen.

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Sie müssen noch nichts unternehmen!

- Wenn es zu einem Vergleich kommen sollte, wird jeder im Register eingetragene Verbraucher informiert und hat dann die Möglichkeit, den Vergleich für sich anzunehmen oder abzulehnen.

Wir werden Ihnen einen weiteren News-Alert zusenden, sobald es Neuigkeiten gibt.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Rudi-Dutschke-Straße 17
10969 Berlin

Dienstag, 19. November 2019

vzbv: Musterverfahren gegen VW geht weiter

Im Prozess der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG hat am Montag der zweite Verhandlungstermin stattgefunden. Eine Entscheidung zur Sache hat das Oberlandesgericht Braunschweig erwartungsgemäß noch nicht getroffen und erneut auf einen Vergleich gedrängt. 

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Das Gericht fordert Volkswagen erneut und nachdrücklich auf, zeitnah über die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zu entscheiden.  

- Die Richter setzen auf schnelle Erledigung und kündigen einen zügigen dritten Termin an, falls keine Vergleichsverhandlungen zu Stande kommen. 

- Zu den wichtigsten Ansprüchen hat das Gericht sich noch nicht abschließend geäußert.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist weiterhin optimistisch, dass Verbraucher am Ende ihren Schaden ersetzt bekommen. Der Senat machte klar, dass es zum jetzigen Zeitpunkt kein Teilurteil über einzelne Fragen fällen wird. Das hält der vzbv für sehr sinnvoll, weil der Prozess ansonsten zerfasern würde. Kommt kein Vergleich zu Stande, will das OLG Braunschweig den Prozess mit aller Kraft schnell zu Ende führen. 

Was außerdem noch wichtig ist: 

- Sie müssen jetzt nichts unternehmen. Das Register für die Musterfeststellungsklage gegen VW ist geschlossen. Anmeldungen und Abmeldungen sind nicht mehr möglich. Änderungen von Namen oder Anschrift sind weiterhin möglich. 

- Wir werden Sie weiterhin über den Verlauf des Verfahrens informieren. 

- Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Rudi-Dutschke-Straße 17
10969 Berlin

Quelle: vzbv

Dienstag, 1. Oktober 2019

vzbv: Musterfeststellungsklage gegen VW – das ist heute passiert

Pressemitteilung vom 30. September 2019

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet vom ersten Verhandlungstag. Was Sie jetzt wissen müssen:

- Das Oberlandesgericht Braunschweig sieht die Klage als zulässig an.

- Nach seiner vorläufigen Einschätzung kommen Schadensersatzsprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ernsthaft in Betracht.

- Bitte beachten Sie, dass heute bis 24 Uhr die letzte Möglichkeit besteht, eine erfolgte Anmeldung aus dem Klageregister wieder zurückzunehmen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich ausführlich mit der Zulässigkeit der insgesamt über 50 Anträge befasst. Es hält die vom vzbv eingereichte Musterfeststellungklage für grundsätzlich zulässig. Die Richter setzten sich zum Auftakt des Verfahrens ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) auseinander. Zudem stellten sie ihre vorläufige Einschätzung zur Begründetheit dar. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten komme eher nicht in Betracht, soweit Volkswagen nicht direkt an Verbraucher verkauft habe. Man werde aber Ansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung sehr ernsthaft prüfen.

Die Richter forderten insbesondere Volkswagen auf, die Möglichkeit eines Vergleichs zu prüfen. Dazu sollen aktuelle Zahlen und Auszüge aus dem vom Bundesamt für Justiz geführten Register angefordert werden.

Was Sie jetzt bedenken müssen


Im Klageregister angemeldete Verbraucher müssen sich heute bis 24 Uhr entscheiden, ob sie weiter bei der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen. Das Register wird mit Ablauf des 30. Septembers geschlossen. Das entsprechende Formular für die Abmeldung finden Sie hier. Bleiben Sie dabei, gilt ein späteres Urteil auch für Sie, und zwar sowohl bei einem positiven Urteil als auch bei einem negativen. Kommt es hingegen zu einem Vergleich, wird jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit, den Vergleich abzulehnen. Lehnt sie nicht ab, profitiert sie vom Inhalt eines zustandegekommenen Vergleichs.

Was sich geändert hat

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich der Bedarf ergeben, einige Anträge aus rechtstechnischen Gründen leicht umzuformulieren. Im Kern hat sich für Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch aber nichts geändert.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Fortgesetzt wird die mündliche Verhandlung am 18. November 2019. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Mittwoch, 18. September 2019

vzbv: Am 30. September startet die mündliche Verhandlung der VW-Klage

Mitteilung der vzbv

Der Prozess der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Volkswagen AG nimmt Fahrt auf. Der erste Termin der mündlichen Verhandlung findet am Montag, 30. September 2019, um 10 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig statt. Es werden voraussichtlich zunächst Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Klageanträge besprochen.


Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird Ihnen nach Ende dieses Termins einen weiteren News-Alert zusenden.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die vorhandenen Sitzplätze sind aber begrenzt. Verfolgen Sie daher auch die Medienberichterstattung, um über aktuelle Entwicklungen schnell informiert zu sein! Das OLG Braunschweig hat bereits einen zweiten Termin für den 18. November 2019 angesetzt. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen.

Medienberichte und Veröffentlichungen von Rechtsanwaltskanzleien, nach denen die Musterfeststellungsklage ihr Ziel verfehlen könne, sorgten zuletzt für Missverständnisse. Anlass dafür war ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts in Braunschweig. Darin ging es unter anderem um „Ansprüche dem Grunde nach“ und die Beteiligung ausländischer Verbraucherinnen und Verbraucher.

Licht ins Dunkel der juristischen Feinheiten bringen die in der Sache vom vzbv beauftragten Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco Rogert und Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei R|U|S|S Litigation in diesem Interview.

Was für Sie außerdem noch wichtig ist:

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin im Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden, um sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.*

Der Tag der mündlichen Verhandlung selbst – also der 30. September 2019 – ist der letzte Termin, zu dem man sich aus dem Register abmelden kann.
Die entsprechenden Formulare für die An- und Abmeldung finden Sie hier auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Der vzbv wird unmittelbar im Anschluss an die erste Sitzung am OLG Braunschweig über deren Verlauf berichten. Angemeldete Verbraucher können dann entscheiden, ob sie weiter bei der Musterklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird mit Ablauf des 30. September geschlossen. Bleiben Sie mit dabei, gilt ein späteres Urteil auch für Sie. Das ist bei einem negativen Urteil genauso wie bei einem positiven. Kommt es zu einem Vergleich, wird hingegen jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit einen solchen abzulehnen. Lehnt sie nicht ab, profitiert sie vom Inhalt des Vergleichs.

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv


* Am Tag vor dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung besteht nach dem Musterfeststellungsklagen-Gesetz die letzte Möglichkeit für Verbraucher, sich in das Register einzutragen. Da dieser Tag mit dem 29. September 2019 auf einen Sonntag fällt, ist unter Juristen umstritten, welche Auswirkungen dies auf den Fristablauf hat. Einige meinen sogar, dass deswegen die Frist bereits am Freitag den 27. September 2019 ablaufen könnte. Es ist daher sinnvoll, die Anmeldung so früh wie möglich zu erledigen.

Freitag, 17. Mai 2019

vzbv: Klage gegen VW wird am 30. September verhandelt

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den ersten Termin der mündlichen Verhandlung der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Volkswagen AG festgelegt. Die Verhandlung findet am Montag, den 30. September 2019, um 10.00 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig statt.

Was Sie jetzt wissen müssen:
  • Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin im Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden, um sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.*
  • Der Tag der mündlichen Verhandlung selbst - also der 30. September 2019 - ist der letzte Termin, zu dem man seine Anmeldung für das Register zurücknehmen kann.
  • Der vzbv wird unmittelbar im Anschluss an die erste Verhandlungssitzung am OLG Braunschweig über deren Verlauf berichten.

Angemeldete Verbraucher können dann entscheiden, ob sie weiter bei der Musterklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird anschließend geschlossen. Bleiben sie mit dabei, gilt ein gefälltes Urteil auch für sie. Das ist bei einem negativen Urteil genauso wie bei einem positiven. Kommt es zu einem Vergleich, wird hingegen jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit ihn abzulehnen.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen. Wir werden Ihnen nach Ende der mündlichen Verhandlung einen weiteren News-Alert zusenden. Verfolgen Sie auch die Medienberichterstattung!

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv


* Nach dem Gesetz zur Musterfeststellungsklage besteht am Tag vor der mündlichen Verhandlung die letzte Möglichkeit, einen Anspruch im Klageregister anzumelden. Da es sich in diesem Fall um einen Sonntag handelt, sollte sich das Fristende nach Auffassung des vzbv aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Fristenberechnung auf den Montag verschieben. Zur Sicherheit sollte man sich allerdings spätestens am Sonntag anmelden. Eine deutlich frühere Anmeldung ist möglich und sinnvoll, da für eine etwaige Abmeldung das Geschäftszeichen des Bundesamtes für Justiz benötigt wird. Die Mitteilung des Geschäftszeichens erreicht Angemeldete mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung.

Donnerstag, 28. März 2019

OLG Stuttgart lehnt derzeit die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG ab

Pressemitteilung des OLG Stuttgart

Kurzbeschreibung:

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat heute entschieden, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2017 eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG unzulässig ist und derzeit kein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz durchgeführt werden kann.

Dem liegt zugrunde, dass beim Landgericht Stuttgart in den Jahren 2016 und 2017 eine Vielzahl von Schadensersatzklagen von Aktionären eingegangen waren, die der Porsche Automobil Holding SE (PSE) vorwarfen, sog. Ad-hoc-Meldungen zu den seit 2008 verwendeten Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Volkswagen (VW)-Konzerns unterlassen zu haben. Die Kläger hätten aufgrund der unterlassenen Mitteilungen über die kursrelevanten Vorgänge um den Diesel-Abgasskandal und seine Aufklärung in den Jahren 2014/2015 Aktien zu teuer erworben, so dass Kursdifferenzschäden von bis zu 1 Milliarde Euro eingetreten seien.

Zu diesen Fragestellungen hatte das Landgericht im Mai 2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart einen im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 vorgelegt. Darin wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, inwieweit die PSE als Holding und Mehrheitsgesellschafterin neben der VW-AG wegen dieser Vorgänge im Unternehmen der VW-AG selbständig ad-hoc-pflichtig sei und inwieweit Kenntnisse im VW-Konzern, insbesondere beim damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn, damals zugleich Vorstandsvorsitzender bei der PSE, auch der PSE zugerechnet werden können.

Bereits 2016 wurde mit einem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig wegen zahlreicher Klagen gegen die Volkswagen AG ein Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleitet, in dem vergleichbare Vorwürfe geklärt werden sollen, dass auch die VW-AG u.a. gebotene Ad-hoc-Mitteilungen über diese Vorgänge unterlassen habe.

Damit war die schon von den Parteien in den Stuttgarter Prozessen und vom Landgericht erörterte Frage aufgeworfen, ob der Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die im Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) angeordnete Sperrwirkung eines früher eingeleiteten Musterverfahrens entgegensteht. Nach den §§ 7, 8 KapMuG kann kein zweites Musterverfahren eingeleitet werden, wenn die Ausgangsprozesse bereits im Hinblick auf die in einem anhängigen Musterverfahren zu klärenden Fragen, sog. Feststellungsziele, auszusetzen wären, weil diese Fragen auch für die Entscheidung in den weiteren Ausgangsprozessen relevant sind.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat schon 2018 in mehreren Beschlüssen (vom 15.06.2018 und vom 23.10.2018) entschieden, dass auch Klagen gegen die PSE wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen von den Feststellungszielen vor dem Oberlandesgericht Braunschweig abhängen und deshalb nicht dieselben Fragestellungen um die Vorgänge bei VW in einem zweiten Musterverfahren geklärt werden dürfen.

In Übereinstimmung damit hat heute auch der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden, dass die Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart bereits im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen wären und deshalb die Durchführung eines weiteren Musterverfahrens gesperrt ist. Das KapMuG bezweckt eine Bündelung der Verfahren, um sich widersprechende Entscheidungen und doppelten Aufwand etwa für eine Beweisaufnahme zu vermeiden. Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, dass es in den Verfahren in Stuttgart und Braunschweig um Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf unterschiedliche Wertpapiere zweier Emittenten (PSE und VW) geht. Bei beiden ist der Lebenssachverhalt jedenfalls insoweit identisch, als es einheitlich um die klärungsbedürftigen Vorgänge im Unternehmen der VW-AG geht und dazu dieselben Rechtsfragen zu beantworten sind. Der Senat sieht insoweit eine beachtliche Schnittmenge von Sach- und Rechtsfragen, die sich in beiden Musterverfahren stellen.

Soweit darüber hinaus in Bezug auf die PSE zusätzliche Gesichtspunkte zu beantworten sein sollten, die Voraussetzung dafür wären, dass PSE als Mutterunternehmen für die Vorgänge bei der Tochter VW haftet, so kommt eine Klärung in einem Musterverfahren in Stuttgart erst dann in Betracht, wenn das Musterverfahren in Braunschweig rechtskräftig abgeschlossen ist und sich nach dessen Ergebnis diese zusätzlichen Fragen weiterhin stellen. Auch in diesem Punkt teilt der 20. Zivilsenat die Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Bei den ausschließlich die PSE betreffenden Rechtsfragen handelt es sich z.B. um solche zu einer eigenen Ad-hoc-Pflicht einer Muttergesellschaft über Insiderinformationen aus der Sphäre der Tochtergesellschaft oder zur Zurechnung von Kenntnissen und Versäumnissen der Tochtergesellschaft und ihres Vorstands.

In zwei weiteren Verfahren, in denen ausschließlich Fragen zur örtlichen Zuständigkeit für Anleger-Klagen gegen VW und PSE vorgelegt waren, hat der Senat ebenfalls mit heute verkündeten Beschlüssen die Durchführung zusätzlicher Musterverfahren wegen der Sperrwirkung durch das Braunschweiger Musterverfahren für unzulässig erklärt.

Der Senat hat gegen diese Entscheidungen jeweils die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart: 22 AR 1/17
OLG Stuttgart: 20 Kap 2/17, 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17


Relevante Vorschriften:

Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 KapMuG Aussetzung
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

Donnerstag, 14. Februar 2019

Erste Musterfeststellungsklage beim OLG Frankfurt am Main: Klage gegen Ratingagentur im Anlagebetrugsfall FuBus

Mit der ersten Musterfeststellungsklage vor dem OLG Frankfurt am Main soll geklärt werden, ob Verbrauchern, die im Vertrauen auf Top-Bewertungen seitens der Musterbeklagten Schuldverschreibungen erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen.

Musterklägerin ist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.. Sie nimmt die Bisnode Deutschland GmbH als Musterbeklagte in Anspruch. Die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, bewerten bzw. bewerteten u.a. Unternehmen. In den Jahren 2011-2013 vergaben sie an die Unternehmen Future Business KGaA (FuBus), Provasus AG sowie ecoConsort AG sog. "Top-Ratings" mit einer Ratingnote "1" und bestätigten schriftlich, dass alle drei Unternehmen "zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands" gehören. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem darauf, dass diese Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügten.

Die drei Unternehmen fungierten als Emmissionshäuser. Sie refinanzierten sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen. Zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte nutzten sie die Bewertungen der Musterbeklagten bzw. der Rechtsvorgängerin. Über alle drei Unternehmen wurde im April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.

In dem Musterfeststellungsverfahren soll geklärt werden, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der drei Unternehmen erworben haben, Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Bewertungen in den "Top-Ratings" zustehen. Es werden drei Hauptfeststellungsziele und 189 Unterfeststellungsziele verfolgt.

Das Oberlandesgericht wird zunächst darüber entscheiden, ob eine öffentliche Bekanntmachung in dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register für Musterfeststellungsklagen erfolgen wird (§ 607 ZPO).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2019 vom 7. Februar 2019

Dienstag, 18. Dezember 2018

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value"

Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16 

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im Klageregister veröffentlicht worden.

Sachverhalt:

Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value" auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird das Sondervermögen abgewickelt.

Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.

Bisheriger Prozessverlauf:


Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2016, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen Haftung aus § 127 des zum 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren unstatthaft begehrt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind. Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Beschluss vom 28. April 2014 - 2-21 OH 2/14
OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 Kap 1/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung

(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
[…]

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
[…]
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
[…]

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
[…]
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.ähnliche geschäftliche Kontakte.
[…]

Karlsruhe, den 18. Dezember 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Dienstag, 27. November 2018

IVA zu Conwert (Sammelverfahren wegen unterlassenen Pflichtangebots)

Es wurden Anträge auf Überprüfung der Angemessenheit eingebracht, ein „Gemeinsamer Vertreter“ bestellt, aber noch keine Verhandlung ausgeschrieben. Conwert-Aktionäre, die nach dem 29.9.2015 und vor dem 22.11.2016 Conwert-Aktien verkauft und einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, weil Petrus Advisers LLP/Klaus Umek und Adler Real Estate AG/Cevdet Caner kein Pflichtangebot gelegt haben, sollen sich über das Sammelverfahren des advofin – https://www.advofin.at/sammelverfahren/conwert/ informieren. Am 20.11.2016 hat die Übernahmekommission festgestellt, dass eine Pflicht zur Legung eines Pflichtangebots bestand. Herr Cevdet C. aus Linz, der jetzt in Monaco lebt, ist Beschuldigter in der Causa Milliarden-Pleite Level One („Salzburger Nachrichten“ vom 22.11.2018).

IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
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