Sonntag, 22. März 2026

ANLEGERHINWEIS: Goeasy Ltd. Aktionärssammelklage

TORONTO, 21. März 2026 -- Berger Montague (Canada) PC, eine in Toronto ansässige Kanzlei, die sich auf die Vertretung von Investoren in grenzüberschreitenden und internationalen Aktionärsstreitigkeiten konzentriert, vertritt Investoren in einer Aktionärssammelklage gegen Goeasy Ltd. (TSX: GSY) und (USOTC: EHMEF), „Goeasy"; (CUSIP: 380355, ISIN: CA3803551074); Dodds v. Goeasy Ltd., et al., CV-26-0005488-00CP.

Am 10. März 2026 gab Goeasy für das vierte Quartal 2025 im Zusammenhang mit seinem LendCare-Geschäft eine Abschreibung in Höhe von etwa 178 Millionen Dollar bei Bruttoforderungen aus Verbraucherkrediten von 5,5 Milliarden Dollar mit Stand 31. Dezember 2025 sowie eine damit verbundene Wertberichtigung von etwa 55 Millionen Dollar bei Darlehenszinsen und Gebühren bekannt. Goeasy teilte außerdem mit, dass die gesamten Nettoabschreibungen im Quartal voraussichtlich etwa 331 Millionen Dollar betragen würden und dass für das Quartal im Vergleich zu dem zum 30. September 2025 ausgewiesenen Betrag mit einer Nettoerhöhung der Risikovorsorge für Kreditverluste auf Bruttoforderungen aus Verbraucherkrediten um etwa 86 Millionen Dollar gerechnet werde. Dementsprechend kündigte Goeasy an, seinen zuvor veröffentlichten Ausblick für das vierte Quartal 2025 und seine Dreijahresprognose zurückzuziehen.

Zudem gab Goeasy bekannt, dass die historische Berichtspraxis seines LendCare-Geschäfts rückwirkend bis 2024 berichtigt werden müsse, weil bestimmte Kundenzahlungen als eingegangen erfasst wurden, obwohl sie sich zum Monatsende tatsächlich noch in der Abwicklung befanden – von denen letztlich einige gar nicht eingezogen wurden – was sich auf die von Goeasy gemeldeten Zahlungsverzugsquoten auswirkte.

Die Marktreaktion fiel hart und unmittelbar aus und ließ den Aktienkurs von Goeasy von 115,55 Dollar auf 49,72 Dollar fallen. Auch das Kreditrating von Goeasy wurde herabgestuft.

Die eigens für unsere Mandanten eingerichtete Webseite mit Registrierungsportal finden Sie auf https://bergermontague.com/cases/goeasy-ltd-gsy/

View original content:https://www.prnewswire.com/news-releases/anlegerhinweis-goeasy-ltd-aktionarssammelklage-302721400.html

Samstag, 21. März 2026

Investor Alert: Berger Montague (Canada) PC vertritt Investoren, die Aktien von Super Micro Computer, Inc. gekauft haben, die an der CBOE Canada und anderswo notiert sind.

TORONTO, 20. März 2026 -- Berger Montague (Canada) PC, eine in Toronto ansässige Anwaltskanzlei, die sich auf die Vertretung von Anlegern bei grenzüberschreitenden Aktionärsstreitigkeiten spezialisiert hat, vertritt gemäß einem Gerichtsbeschluss aus Ontario die auf Kanada ausgerichtete Aktionärssammelklage von Super Micro Computer, Inc. (NEO: „SMCI.NE"). Die federführende nicht-amerikanische Aktionärssammelklage trägt die Bezeichnung 100099729 Ontario Ltd. v. Super Micro Computer, Inc., CV-24-00731863-00CP.

Im Laufe des Jahres 2024 veröffentlichte SMCI eine Pressemitteilung, in der bekannt gegeben wurde, dass Ernst & Young LLP („E&Y") abrupt von seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer von SMCI zurücktrat und die Prüfung des am 30. Juni 2024 endenden Geschäftsjahres des Unternehmens nicht abschließen würde.  Dabei warnte E&Y das Unternehmen, dass es Bedenken hinsichtlich der Unternehmensführung, Transparenz und Vollständigkeit der Mitteilungen an E&Y habe.  Die Bedenken von E&Y stehen im Einklang mit einem von Hindenburg Research am 26. August 2024 veröffentlichten Bericht, in dem behauptet wird, dass SMCI seine Umsätze durch unzulässige Praktiken bei der Umsatzrealisierung, Investitionen in nicht offengelegte, aber verbundene Unternehmen und den Verkauf von Waren in den Iran und nach Russland gesteigert hat.

Am 19. März 2026 schloss der Aktienkurs von SMCI bei 10,04 CAD.  Auf die Enthüllungen über illegale Produktverkäufe nach China im Wert von über 2 Mrd. $ reagierte der Markt sofort mit einem drastischen Rückgang der Aktien um weitere 30 % auf 6,70 CAD bei einem Rekordvolumen.

Zwar ist in den USA eine Aktionärssammelklage beim Federal District Court for the Northern District of California anhängig, doch schützt die Sammelklage keine Anleger, die außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika Wertpapiere in Verbindung mit SMCI erworben haben. 

Wenn Sie Super Micro Computer, Inc. außerhalb der Vereinigten Staaten und zwischen dem 16. April 2024 und dem 20. März 2026 erworben haben, können Sie uns gerne unter Canadainfo@bergermontague.com über unsere Ermittlungen informieren.  

Berger Montague (Canada) PC ist eine der führenden kanadischen Anwaltskanzleien, die Anleger in Aktionärssammelklagen vertreten, an denen kanadische Unternehmen beteiligt sind, die ihre Wertpapiere an Börsen in Kanada, Deutschland und den Vereinigten Staaten notieren.

Donnerstag, 29. Januar 2026

Verbraucherzentrale Bundesverband: Debeka-Sammelklage – jetzt mitmachen

Verbraucherzentrale: Zehntausende Menschen sind von Schäden bis zu fünfstelliger Summe betroffen

● Die Verbraucherzentrale klagt gegen Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen der Debeka.

● Ziel ist, dass Geschädigte ihr Geld zurückerhalten.

● Betroffene können sich ab sofort ins Klageregister eintragen und so ihre Ansprüche sichern.


Das Klageregister zur Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Debeka Lebensversicherungsverein ist eröffnet. Die Verbraucherzentrale will gerichtlich feststellen lassen, dass die von der Debeka verwendeten Storno-Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Betroffene sollen zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückerhalten. Wer sich ins Klageregister einträgt, schützt seine Ansprüche außerdem vor einer Verjährung.

„Wer seine Lebensversicherung kündigt, steckt oft ohnehin in einer schwierigen Lage. Dann darf ein Versicherer nicht noch eine Gebühr kassieren, die nicht nachvollziehbar ist. Wir machen uns stark dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.

Darum geht es

Die Debeka zahlt bei einer Kündigung den Rückkaufswert einer Versicherung aus. Dabei zieht der Versicherer neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr ab. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt laut Vertragsbedingungen von Faktoren ab, die Verbraucher:innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht prüfen können. Die Verbraucherzentrale hält diese Regelung für intransparent.

Wie deutlich der Nachteil sein kann, zeigt ein Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale: Ein Verbraucher wollte 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von rund 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es rund 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.

Viele wissen nicht, dass sie betroffen sind


Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nutzt die Debeka den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigungen bereits seit 2008. Aus Geschäftsberichten ergibt sich, dass in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 241.994 Verträge durch Kündigung vorzeitig endeten. Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein.

Viele sind sich dessen aber nicht bewusst. Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind in der Regel Menschen betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. Für alle, die sich unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale einen Online-Klage-Check. Wer nicht weiterkommt, kann Unterstützung bei einer Einschätzung durch die Verbraucherzentrale Hamburg erhalten.

Eintrag ins Klageregister bringt Vorteile

Wer sich ins Klageregister einträgt, macht bei der Sammelklage mit. Das ist einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich. Selbst wenn die Verbraucherzentrale vor Gericht verlieren sollte, müssen Betroffene keine Kosten fürchten. Im Erfolgsfall kann es Geld zurückgeben.

Eine Eintragung hat noch einen weiteren Vorteil: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt auch für Verbraucher:innen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen.

So gehen Betroffene vor

Um von der Sammelklage zu profitieren, können Betroffene drei Dinge tun:

● Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale online prüfen, ob sie mitmachen können.

● Den News-Alert der Verbraucherzentrale zur Klage abonnieren, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert zu werden.

● Sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen.

Informationen zur Sammelklage, den Klage-Check und den News-Alert der Verbraucherzentrale finden Verbraucher:innen auf www.sammelklagen.de/verfahren/debeka

Hinweis: Die Sammelklage führt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Hamburg.

Montag, 17. Februar 2025

Sammelklage gegen DAZN: Anmeldung jetzt möglich

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)

Verbraucher:innen können sich ab jetzt kostenlos der Klage des vzbv anschließen

● vzbv hat Sammelklage gegen DAZN eingereicht. Grund sind einseitige Preiserhöhungen in den Jahren 2021 und 2022

● Mit einem Klage-Check können Verbraucher:innen prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können

● Ist die Sammelklage erfolgreich, können die angemeldeten Verbraucher:innen direkt Geld zurückerhalten

Wer Fußballspiele und weitere Sportevents live anschauen will, nutzt dafür oft Streaming-Dienste. Doch statt Spiel, Spaß und Spannung sorgt der Sport-Streaming-Dienst DAZN bei Verbraucher:innen immer wieder für Unmut. Wegen aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzulässiger Preiserhöhungen für Bestandskund:innen in den Jahren 2021 und 2022 hat der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage gegen DAZN eingereicht. Ab sofort können sich Betroffene der Sammelklage kostenlos anschließen. Dazu müssen sie sich im Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Betroffene könnten zu viel gezahltes Geld zurückerhalten.

Jutta Gurkmann, Leiterin des Geschäftsbereichs Verbraucherpolitik im vzbv: „Die Preiserhöhungen von DAZN in laufenden Verträgen ohne Zustimmung der Nutzer:innen sind unzulässig. Die Preiserhöhungsklauseln, die wir mit der Sammelklage angreifen, sind unser Auffassung nach unangemessen benachteiligend und intransparent. Deshalb sind sie unwirksam. Mit unserer Sammelklage können Verbraucher:innen unkompliziert und kostenlos zu ihrem Recht kommen und ihr zu viel gezahltes Geld zurückerhalten.“

Wer von Preiserhöhungen in einem laufenden Vertrag in den Jahren 2021 oder 2022 betroffen war, kann sich ab jetzt ins Klageregister eintragen. Eventuelle spätere Preiserhöhungen sind von der Klage nicht erfasst.

Der Preis stieg mit Wirkung ab August 2021 von 11,99 auf 14,99 Euro pro Monat. Bei Einmalzahlung stieg er ab dem nächsten Abrechnungszeitraum von 119,99 auf 149,99 Euro pro Jahr. Zum 1. August 2022 hatte DAZN seine Preise für Bestandskund:innen erneut deutlich erhöht. Sie stiegen von monatlich 14,99 auf 29,99 Euro und bei Einmalzahlung von 149,99 auf 274,99 Euro pro Jahr.

Bei der DAZN-Sammelklage mitmachen

Verbraucher:innen machen bei der Sammelklage mit, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Wie das geht, erfahren sie mit dem Klage-Check unter www.sammelklagen.de/dazn. Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher:innen dort konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister. Wenn die Betroffenen sich wirksam in das Register eintragen, sind sie bei der Sammelklage dabei.

Wer über Neuigkeiten des Verfahrens per E-Mail informiert werden möchte, kann sich für den News-Alert des vzbv zur DAZN-Sammelklage anmelden. 

Freitag, 24. Mai 2024

Verbraucherzentrale Sachsen: KLAGEREGISTER FÜR AMAZON PRIME-SAMMELKLAGE GEÖFFNET

Pressemitteilung vom 23. Mai 2024

Kund*innen mit Prime-Abo können sich ab sofort anmelden

Wer vor dem 5. Februar 2024 ein Abo bei Amazon Prime hatte, kann sich seit heute für die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen anmelden. Amazon hatte im Februar die Werbequote in seinem Streaming-Dienst „Prime Video“ erhöht und einige Funktionen gestrichen. Den Betroffenen bot das Unternehmen an, gegen eine monatliche Zahlung von 2,99 Euro den Vertrag mit der bisherigen Werbequote weiterzuführen.

„Solche Änderungen innerhalb eines laufenden Vertrages sind nur mit Zustimmung der Verbraucher möglich“, sagte Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Wir halten sie deshalb für rechtswidrig. Andere Streamingdienste machen vor, wie es richtig geht und fragen ihre Kunden vorher.“

Amazon hingegen zog es aber vor, die Änderungen einseitig und eigenmächtig vorzunehmen. Die sächsischen Verbraucherschützer*innen entschieden sich deshalb für die Einreichung einer Schadensersatz-Sammelklage. Auf diesem Weg bekommen die angemeldeten Verbraucher*innen im Erfolgsfall ihr Geld aufs Konto zurück.
Wer sich der Klage anschließen kann

Der Sammelklage können sich alle Nutzer*innen anschließen, die vor dem 5. Februar ein Amazon-Prime-Abo hatten und es bezahlt haben. „Das gilt sowohl für Amazon-Kunden, die das Zusatz-Abo abgeschlossen haben, als auch für Kunden, die nichts getan haben“, so Hummel. „Man muss den Video-Dienst nicht genutzt haben, das Abo muss auch nicht mehr bestehen. Auf ein Jahr gerechnet geht es um etwa 36 Euro und wir rechnen mit einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren. Am Ende können also mehrere Jahre zusammenkommen.“

Die Anmeldung ist beim Bundesamt für Justiz möglich. Wer die Anmeldung nicht selbst vornehmen möchte, kann die Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen in Anspruch nehmen. Termine können online oder telefonisch unter 0341 - 696 2929 vereinbart werden.

Verbraucherzentrale Sachsen: Sammelklage gegen Amazon geplant

Pressemitteilung vom 5. Februar 2024

Verbraucherzentrale Sachsen hält Einführung von Werbung beim Streamingdienst Prime Video für rechtswidrig

Millionen von Prime-Kunden erhielten Anfang Januar die Ankündigung, dass Amazon für sein Video-Streaming-Angebot zum heutigen 5. Februar Werbung einführen wird. Wer das vermeiden und weiterhin werbefrei streamen möchte, kann für 2,99 Euro eine Art Zusatz-Abo abschließen und das Angebot ohne Werbung nutzen. Allen anderen bleibt nur die Möglichkeit, die Werbeunterbrechungen in Filmen und Serien zu erdulden.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen handelt es sich hierbei um eine einseitige Anpassung in bestehenden Verträgen, für der Anbieter eigentlich die Zustimmung seiner Abonnent*innen hätte einholen müssen.

„Wir halten diese Art der Einführung daher für rechtswidrig und planen eine Sammelklage für alle Betroffenen“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Das Ganze wurde der Kundschaft einfach per E-Mail nach Gutsherrenart mitgeteilt, ohne eine Zustimmung einzuholen. So geht es nicht!“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen bereits abgemahnt, es lenkte aber nicht ein. Neben der Klage auf Unterlassung durch den vzbv kommt nun zusätzlich auch eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen auf den Weltkonzern zu. Bei dieser können sich Betroffene nach der Einreichung anmelden und bekommen im Erfolgsfall ihre Kosten zurückerstattet.

„Wir sprechen hier von etwa 36 Euro pro Jahr“, sagt Hummel. „Über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann sich das durchaus lohnen. Wir rechnen mit mehreren Jahren Verfahrensdauer und informieren, sobald man sich anmelden kann.“

Freitag, 22. Dezember 2023

DSW: Klage für mehr als 13.000 Wirecard-Anleger eingereicht

Pressemitteilung der DSW

Düsseldorf/Frankfurt/Rotterdam, 22. Dezember 2023 – Vor rund drei Jahren hat die DSW gemeinsam mit den Rechtsanwaltskanzleien Nieding + Barth aus Frankfurt sowie AKD aus Rotterdam ein niederländisches Stiftungsmodell entwickelt und umgesetzt, das es geschädigten Anlegern der Wirecard AG ohne Kostenrisiko ermöglichen sollte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Heute können wir Vollzug vermelden. Die Wirecard-Klage gegen EY Deutschland und EY Global wurde heute beim Landgericht München eingereicht. Sie umfasst 5.579 Seiten reiner Klageschriftsatz plus rund 75.000 Seiten Anlagen, zusammen über 80.000 Blatt Umfang.

Die Klage enthält Schadensersatzforderungen für mehr als 13.000 institutionelle und private Investoren mit einem Klagevolumen von über 700 Millionen Euro.

Aufgrund der Einbindung britischer Prozessfinanzier haben die Investoren dabei keinerlei Kostenrisiko. Lediglich im Erfolgsfall hat der Finanzierer Anspruch auf einen Teil des mittels eines Urteils oder Vergleichs erzielten Erlöses.

Es dürfte sich damit um eine der größten Schadensersatzklagen gegen eine der „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften überhaupt handeln. Über den Fortgang dieses Großverfahrens werden wir regelmäßig berichten.

Neben der verjährungshemmenden Klage dient die Stiftung als internationale Vergleichsplattform für die betroffenen Anleger und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY, um die gesamte Angelegenheit möglichst zügig einer sachgerechten Erledigung zuzuführen.

Dienstag, 13. Juli 2021

BGH: Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

Pressemitteilung Nr. 127/2021

Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20

Der II. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso zulässig ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) registriert. Auf einer von ihr betriebenen Webseite warb sie dafür, Ansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Rückzahlung des Flugpreises gesammelt über sie geltend zu machen. Den Kunden sollten keine Kosten entstehen, die Klägerin im Erfolgsfall 35% der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten.

Aus abgetretenem Recht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche von insgesamt sieben Kunden gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Air Berlin eingeklagt, da er verspätet Insolvenzantrag gestellt habe. Die Kunden haben zwischen Mai und Juli 2017 Flüge bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchgeführt wurden.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin von ihrer Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Vom Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG werden Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden.

Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen sind. Bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierten Würdigung erfasst der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.

Der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht nach § 4 RDG verboten. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Da der Klägerin mit dem Sammelklage-Inkasso kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Last fiel, war die zwischen den Kunden von Air Berlin und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden können.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - Anwendungsbereich


(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

[…]

§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). […]

§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

[…]

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin – Urteil vom 31. Juli 2019 – 26 O 355/18

Kammgericht – Urteil vom 3. April 2020 – 14 U 156/19

Karlsruhe, den 13. Juli 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Freitag, 14. Februar 2020

vzbv: VW lässt Vergleichsverhandlungen platzen – vzbv führt Verfahren gegen VW weiter

Die Vergleichsverhandlungen zwischen Volkswagen und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wurden abgebrochen. Der vzbv wird den Prozess fortführen. VW hat unterdessen angekündigt, den angemeldeten Verbrauchern Einmalzahlungen anzubieten.

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Verbraucher, die sich beim Klageregister angemeldet haben, müssen jetzt noch nichts unternehmen.
Der vzbv wird den Prozess vor dem Oberlandesgericht Brauschweig fortführen und Sie weiterhin informieren.

- Die Musterklage zeigt einen positiven Effekt: Volkswagen kündigt Entschädigungen für die angemeldeten Verbraucher an. Über die Einzelheiten ist noch nichts bekannt.

Über den heutigen Abbruch der Verhandlungen durch Volkswagen ist der vzbv irritiert. Es wurde berichtet, dass die Gespräche an zu hohen Honorarforderungen gescheitert seien. vzbv-Vorstand Klaus Müller stellte klar: „Eine Abwicklung durch unsere Anwälte war für den vzbv nicht zwingend, noch vor zwei Tagen haben wir einen Alternativvorschlag unterbreitet.” VW hatte in seinem letzten Angebot zudem die Übernahme von Abwicklungskosten in Höhe von 50 Millionen Euro in Aussicht gestellt.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen.de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Donnerstag, 2. Januar 2020

Dieselgate: vzbv und VW nehmen Gespräche über möglichen Vergleich auf

Gemeinsames Ziel von Verbraucherzentrale Bundesverband und Volkswagen ist eine pragmatische Lösung im Sinne der Kunden. Die Gespräche befinden sich in einem sehr frühen Stadium. Ob es zu einem Vergleich kommt, ist offen.

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Sie müssen noch nichts unternehmen!

- Wenn es zu einem Vergleich kommen sollte, wird jeder im Register eingetragene Verbraucher informiert und hat dann die Möglichkeit, den Vergleich für sich anzunehmen oder abzulehnen.

Wir werden Ihnen einen weiteren News-Alert zusenden, sobald es Neuigkeiten gibt.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de.

Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Rudi-Dutschke-Straße 17
10969 Berlin

Dienstag, 19. November 2019

vzbv: Musterverfahren gegen VW geht weiter

Im Prozess der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG hat am Montag der zweite Verhandlungstermin stattgefunden. Eine Entscheidung zur Sache hat das Oberlandesgericht Braunschweig erwartungsgemäß noch nicht getroffen und erneut auf einen Vergleich gedrängt. 

Was Sie jetzt wissen müssen: 

- Das Gericht fordert Volkswagen erneut und nachdrücklich auf, zeitnah über die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zu entscheiden.  

- Die Richter setzen auf schnelle Erledigung und kündigen einen zügigen dritten Termin an, falls keine Vergleichsverhandlungen zu Stande kommen. 

- Zu den wichtigsten Ansprüchen hat das Gericht sich noch nicht abschließend geäußert.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist weiterhin optimistisch, dass Verbraucher am Ende ihren Schaden ersetzt bekommen. Der Senat machte klar, dass es zum jetzigen Zeitpunkt kein Teilurteil über einzelne Fragen fällen wird. Das hält der vzbv für sehr sinnvoll, weil der Prozess ansonsten zerfasern würde. Kommt kein Vergleich zu Stande, will das OLG Braunschweig den Prozess mit aller Kraft schnell zu Ende führen. 

Was außerdem noch wichtig ist: 

- Sie müssen jetzt nichts unternehmen. Das Register für die Musterfeststellungsklage gegen VW ist geschlossen. Anmeldungen und Abmeldungen sind nicht mehr möglich. Änderungen von Namen oder Anschrift sind weiterhin möglich. 

- Wir werden Sie weiterhin über den Verlauf des Verfahrens informieren. 

- Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Rudi-Dutschke-Straße 17
10969 Berlin

Quelle: vzbv

Dienstag, 1. Oktober 2019

vzbv: Musterfeststellungsklage gegen VW – das ist heute passiert

Pressemitteilung vom 30. September 2019

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet vom ersten Verhandlungstag. Was Sie jetzt wissen müssen:

- Das Oberlandesgericht Braunschweig sieht die Klage als zulässig an.

- Nach seiner vorläufigen Einschätzung kommen Schadensersatzsprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ernsthaft in Betracht.

- Bitte beachten Sie, dass heute bis 24 Uhr die letzte Möglichkeit besteht, eine erfolgte Anmeldung aus dem Klageregister wieder zurückzunehmen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich ausführlich mit der Zulässigkeit der insgesamt über 50 Anträge befasst. Es hält die vom vzbv eingereichte Musterfeststellungklage für grundsätzlich zulässig. Die Richter setzten sich zum Auftakt des Verfahrens ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) auseinander. Zudem stellten sie ihre vorläufige Einschätzung zur Begründetheit dar. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten komme eher nicht in Betracht, soweit Volkswagen nicht direkt an Verbraucher verkauft habe. Man werde aber Ansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung sehr ernsthaft prüfen.

Die Richter forderten insbesondere Volkswagen auf, die Möglichkeit eines Vergleichs zu prüfen. Dazu sollen aktuelle Zahlen und Auszüge aus dem vom Bundesamt für Justiz geführten Register angefordert werden.

Was Sie jetzt bedenken müssen


Im Klageregister angemeldete Verbraucher müssen sich heute bis 24 Uhr entscheiden, ob sie weiter bei der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen. Das Register wird mit Ablauf des 30. Septembers geschlossen. Das entsprechende Formular für die Abmeldung finden Sie hier. Bleiben Sie dabei, gilt ein späteres Urteil auch für Sie, und zwar sowohl bei einem positiven Urteil als auch bei einem negativen. Kommt es hingegen zu einem Vergleich, wird jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit, den Vergleich abzulehnen. Lehnt sie nicht ab, profitiert sie vom Inhalt eines zustandegekommenen Vergleichs.

Was sich geändert hat

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich der Bedarf ergeben, einige Anträge aus rechtstechnischen Gründen leicht umzuformulieren. Im Kern hat sich für Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch aber nichts geändert.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Fortgesetzt wird die mündliche Verhandlung am 18. November 2019. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen.

Alle Informationen zur Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

Mittwoch, 18. September 2019

vzbv: Am 30. September startet die mündliche Verhandlung der VW-Klage

Mitteilung der vzbv

Der Prozess der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Volkswagen AG nimmt Fahrt auf. Der erste Termin der mündlichen Verhandlung findet am Montag, 30. September 2019, um 10 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig statt. Es werden voraussichtlich zunächst Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Klageanträge besprochen.


Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird Ihnen nach Ende dieses Termins einen weiteren News-Alert zusenden.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die vorhandenen Sitzplätze sind aber begrenzt. Verfolgen Sie daher auch die Medienberichterstattung, um über aktuelle Entwicklungen schnell informiert zu sein! Das OLG Braunschweig hat bereits einen zweiten Termin für den 18. November 2019 angesetzt. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen.

Medienberichte und Veröffentlichungen von Rechtsanwaltskanzleien, nach denen die Musterfeststellungsklage ihr Ziel verfehlen könne, sorgten zuletzt für Missverständnisse. Anlass dafür war ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts in Braunschweig. Darin ging es unter anderem um „Ansprüche dem Grunde nach“ und die Beteiligung ausländischer Verbraucherinnen und Verbraucher.

Licht ins Dunkel der juristischen Feinheiten bringen die in der Sache vom vzbv beauftragten Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco Rogert und Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei R|U|S|S Litigation in diesem Interview.

Was für Sie außerdem noch wichtig ist:

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin im Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden, um sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.*

Der Tag der mündlichen Verhandlung selbst – also der 30. September 2019 – ist der letzte Termin, zu dem man sich aus dem Register abmelden kann.
Die entsprechenden Formulare für die An- und Abmeldung finden Sie hier auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Der vzbv wird unmittelbar im Anschluss an die erste Sitzung am OLG Braunschweig über deren Verlauf berichten. Angemeldete Verbraucher können dann entscheiden, ob sie weiter bei der Musterklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird mit Ablauf des 30. September geschlossen. Bleiben Sie mit dabei, gilt ein späteres Urteil auch für Sie. Das ist bei einem negativen Urteil genauso wie bei einem positiven. Kommt es zu einem Vergleich, wird hingegen jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit einen solchen abzulehnen. Lehnt sie nicht ab, profitiert sie vom Inhalt des Vergleichs.

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv


* Am Tag vor dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung besteht nach dem Musterfeststellungsklagen-Gesetz die letzte Möglichkeit für Verbraucher, sich in das Register einzutragen. Da dieser Tag mit dem 29. September 2019 auf einen Sonntag fällt, ist unter Juristen umstritten, welche Auswirkungen dies auf den Fristablauf hat. Einige meinen sogar, dass deswegen die Frist bereits am Freitag den 27. September 2019 ablaufen könnte. Es ist daher sinnvoll, die Anmeldung so früh wie möglich zu erledigen.

Freitag, 17. Mai 2019

vzbv: Klage gegen VW wird am 30. September verhandelt

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den ersten Termin der mündlichen Verhandlung der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Volkswagen AG festgelegt. Die Verhandlung findet am Montag, den 30. September 2019, um 10.00 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig statt.

Was Sie jetzt wissen müssen:
  • Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin im Klageregister beim Bundesamt für Justiz anmelden, um sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.*
  • Der Tag der mündlichen Verhandlung selbst - also der 30. September 2019 - ist der letzte Termin, zu dem man seine Anmeldung für das Register zurücknehmen kann.
  • Der vzbv wird unmittelbar im Anschluss an die erste Verhandlungssitzung am OLG Braunschweig über deren Verlauf berichten.

Angemeldete Verbraucher können dann entscheiden, ob sie weiter bei der Musterklage des vzbv gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird anschließend geschlossen. Bleiben sie mit dabei, gilt ein gefälltes Urteil auch für sie. Das ist bei einem negativen Urteil genauso wie bei einem positiven. Kommt es zu einem Vergleich, wird hingegen jede angemeldete Person über den Inhalt informiert und hat die Möglichkeit ihn abzulehnen.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch offen. Wir werden Ihnen nach Ende der mündlichen Verhandlung einen weiteren News-Alert zusenden. Verfolgen Sie auch die Medienberichterstattung!

Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie unter musterfeststellungsklagen. de. Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage und zum Register.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv


* Nach dem Gesetz zur Musterfeststellungsklage besteht am Tag vor der mündlichen Verhandlung die letzte Möglichkeit, einen Anspruch im Klageregister anzumelden. Da es sich in diesem Fall um einen Sonntag handelt, sollte sich das Fristende nach Auffassung des vzbv aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Fristenberechnung auf den Montag verschieben. Zur Sicherheit sollte man sich allerdings spätestens am Sonntag anmelden. Eine deutlich frühere Anmeldung ist möglich und sinnvoll, da für eine etwaige Abmeldung das Geschäftszeichen des Bundesamtes für Justiz benötigt wird. Die Mitteilung des Geschäftszeichens erreicht Angemeldete mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung.